§11 Agentenmarken
Trägt ein Vertreter oder Agent, insbesondere Vertriebsbeauftragter, einer Person für sich selbst eine Marke ein, die der Person gehört, besteht ein Anspruch auf Löschung der Marke gegen den Vertreter oder Agenten.
Zweck der Regelung
Es soll niemand schutzlos gegenüber einem untreuen Agenten gelassen werden. Versucht der Agent die Vertriebsvorteile für sich selbst, statt seinem Auftraggeber, nutzbar zu machen, ergeben sich Ansprüche gegen den Agenten. Durch den Anspruch auf Löschung werden die Interessen des Geschäftsherrn gewahrt.
Ähnliche Marken
Es ergeben sich auch Ansprüche auf Löschung gegenüber Marken, die der Marke des Geschäftsherrn ähnlich sind. Hier soll einer Verwechslungsgefahr vorgebeugt werden und dem unredlichen Ausnutzen der Bekanntheit der Marke des Geschäftsherrn.
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